DISCLAIMER: Dieser Artikel ist keine steuerliche Beratung. Für steuerliche Fragen kontaktieren Sie bitte einen Steuerberater.
Gold wird aktuell für viele Anleger immer spannender. Besonders in Deutschland haben die Hyperinflation und drei Währungswechsel in den letzten 100 Jahren für ein Trauma und für entsprechend hohe Angst vor Vermögensverlust gesorgt. Obwohl wir ein sehr reiches Land sind, musste persönliches Vermögen teilweise nicht nur einmal im Leben neu aufgebaut werden. Und das nicht unbedingt aus Eigenverschulden. Deshalb ist Gold heute, genau wie damals, unverzichtbar für jeden Ansatz der Vermögenssicherung.
Seit Jahrtausenden dient Gold als sicherer Hafen für Vermögen und hat jeden Währungswechsel, jede Weltleitwährung und jede untergegangene Währung überlebt. In jedem wirtschaftlichen und politischen Chaos konnte Gold seine Kaufkraft erhalten und ist universell global liquide geblieben.
Da Gold in vielen Anlageklassen und -formen vorkommt gibt es grundlegende steuerliche Unterschiede. Gold taucht für uns heute in der Form von Schmuck, physischem Anlagegold und an der Börse in Form von Exchange Traded Commodities (ETC) und Exchange Traded Funds (ETF) auf. Alle diese Formen sind ein eigener Fall und werden aufgrund eigenen Gesetzgebung versteuert.
Im Folgenden möchten wir die verschiedenen Arten der Besteuerung von Gold beim Einkauf und Verkauf betrachten. Ziel dieses Artikels ist, dass Sie etwas mehr zum Goldexperten werden. Sie werden die verschiedenen Anlageklassen von Gold und die steuerlichen Implikationen kennen lernen, damit Sie Ihre Entscheidungen fundiert treffen und auch Freunden und Familie in diesem Bereich helfen können.
Mehrwertsteuer beim Goldkauf
Fangen wir mit dem einfachsten Punkt an. Die Mehrwertsteuer oder auch Umsatzsteuer ist in Deutschland auf 19 % festgesetzt und fällt bei jedem normalen Produktkauf an. Kaufe ich zum Beispiel einen Fernseher oder einen Esstisch zahle ich den Nettopreis plus weitere 19 % Mehrwertsteuer. Als Folge hiervon habe ich bei jedem Einkauf einen recht großen Wertverlust, da die Steuer nicht den eigentlichen Produktwert wiedergibt. Fahre ich zum Beispiel ein neu gekauftes Auto vom Hof habe ich einen direkten Wertverlust von etwa 25 %. Dieser Wertverlust von 25 % setzt sich aus der Mehrwertsteuer und der Abstufung vom Neuwagen zum Gebrauchtwagen zusammen.
Auf Anlagegold wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Als Anlagegold wird Gold mit einem Feinheitsgrad von 900 (90 % Gold) oder mehr klassifiziert. Die Unze Gold als Münze oder Barren weist in den meisten Fällen einen Feinheitsgrad von 999 (99,9 % Gold) auf. Sprechen wir also über den Kauf einer Krügerrand-Münze, einer Britannia-Münze oder eines Goldbarrens von C. Hafner muss ich keine Mehrwertsteuer zahlen. Die Befreiung von der Mehrwertsteuer erlaubt es Gold, einen sehr geringen Wertverlust beizubehalten. Unabhängig der Kurssteigerung verliere ich also in der Momentaufnahme nur etwa 4 % während ich bei Autos und Luxusgütern einen viel größeren Verlust hätte.
Kaufe ich Gold in Form eines ETFs oder ETCs habe ich auch keine Mehrwertsteuer zu entrichten. Kaufe ich jedoch Goldschmuck oder eine Uhr werden diese mit vollen 19 % besteuert. Selbst wenn meine Kette oder mein Ring aus 999er Gold ist, ist es durch das Handwerk kein Anlagegold. Zu Silber sei kurz erwähnt, dass es als Industriemetall mit 19 % besteuert wird. Kauft man Silber als ETF, ETC oder in einem Zollfreilager muss man hier keine Mehrwertsteuer entrichten.
Gewinnsteuer beim Goldverkauf
Beim Verkauf möchten wir zwischen den verschiedenen Klassen unterscheiden. Wir betrachten den Verkauf von Anlagegold im Eigentum und den Verkauf von Gold in ETFs und ETCs.
Steuern beim Verkauf von Anlagegold
Wenn Gold in Form von Barren oder Münzen eingekauft wurde, handelt es sich beim Verkauf um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Nach aktuellem Steuerrecht beträgt die Steuer auf den Gewinn bei einem Goldverkauf Abgeltungssteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, solange das Edelmetall nicht länger als 12 Monate gehalten wurde. Sobald die Haltedauer 12 Monate überschreitet, kann das Edelmetall steuerfrei verkauft werden.
Eine Ausnahme ist hier der Verleih von Gold gegen einen entsprechenden Zinssatz. Wirft das Gold realen Gewinn ab, wie durch eine Zinszahlung beim Verleih, erhöht sich die Frist auf 10 Jahre. Nach den 10 Jahren wäre das Gold dann weiterhin steuerfrei zu verkaufen. Beim Verkauf von Silber gilt die gleiche Regel. Da es sich um die Veräußerung einer Privatperson handelt, wird das Silber ohne Mehrwertsteuer an einen Edelmetallhändler zurückverkauft.
Gewinnsteuer bei Gold-ETFs (Die Steuerfalle)
Exchange Traded Funds (ETFs) sind börsengehandelte Fonds. Diese Fonds können Anleihen, Kreditderivate oder Rohstoffe wie Gold beinhalten. Diese Art von Gold wird oftmals als „Papiergold“ bezeichnet. Gold aus ETFs wird als Sondervermögen geführt und man genießt damit Insolvenzschutz. Da es bei Gold-ETFs jedoch keinen Lieferanspruch gibt, wird es steuerlich nicht wie physisches Gold, sondern wie ein Wertpapier behandelt. Unabhängig der Laufzeit wird also die Abgeltungssteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf einen Gewinn von Gold-ETFs fällig. Der Steuervorteil von Gold wird also bei Gold-ETFs zur Steuerfalle.
Gewinnsteuer für Unternehmen
Im Umfeld von Negativzinsen und einer steigenden Inflation entscheiden sich immer mehr Unternehmen ,ein Goldkonto anstatt ein Geldkonto zu führen. Mit einem durchschnittlichen Wertzuwachs von 7,8 % von Gold in Euro seit dem Jahr 2000 konnten Unternehmen das eigene Kapital gegen Negativzinsen und Inflation erfolgreich absichern und sogar Gewinn erwirtschaften.
Da für Unternehmen ein Gewinn jedoch immer steuerpflichtig ist, gibt es hier keine Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer. Dennoch bietet das Goldkonto viele Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Geldkonto, und Gold bietet darüber hinaus noch einige spannende Features für Unternehmen. So können Lagerkosten als Betriebsausgabe abgeschrieben werden und in einer steuerfreien Sachzuwendung aus Gold an Mitarbeiter finden sich Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Fazit
Zusammenfassend sollte man sich beim Einkauf von physischem Gold auf Anlagegold beschränken. Somit kauft man ohne erheblichen Verlust mit Einsparung der Mehrwertsteuer ein. Beim Verkauf hängt die Steuerpflicht von der Ausführung des gekauften Goldes ab. Bei einem Gold-ETF bleibt man unabhängig der Haltedauer immer steuerpflichtig. Bei einem Gold-ETC genießt man die Vorteile eines physischen Goldverkaufs, trägt jedoch Ausfallrisiken durch Insolvenz und Versicherung.
Physisches Gold, das Sie zuhause oder in einem bankenunabhängigen Hochsicherheitslager aufbewahren, ist nach einem Jahr steuerfrei.