Für vermögende Investoren, die physische Edelmetallbestände besitzen oder physische Edelmetalle in ihre Vermögensallokation aufnehmen möchten, bietet der Standort Liechtenstein im Rahmen eines Lagerkonzeptes viele Vorteile.
In diesem Zusammenhang ist die Familienstiftung in Liechtenstein eine praxisbewährte Option zur Strukturierung des Vermögens. Sie kann insbesondere dem generationenübergreifenden Vermögensschutz dienen, als Instrument der Vermögensnachfolge eingesetzt werden oder als Dachstruktur für unternehmerische Aktivitäten errichtet werden. Sie profitiert zudem von einem attraktiven Besteuerungssystem.
In Verbindung mit einer Familienstiftung in Liechtenstein als Struktur ergibt sich damit eine spannende und effiziente Vermögensschutzlösung für Edelmetallinvestoren.
Diese Zusammenhänge sind noch immer wenig bekannt bei Investoren. Daher geben wir in einer fortgeführten Reihe von White Papern Hintergrundinformationen, durch die sich Interessenten und Investoren für Ihre Überlegungen wertvolle Einblicke verschaffen können.
Politische und wirtschaftliche Eckdaten
Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage (Artikel 2 der Landesverfassung). Die Regierung ist sowohl dem Landtag als auch dem Fürsten verantwortlich. Der Fürst ernennt auf Vorschlag des Parlaments die Regierung und hat ein Veto-Recht gegen jedes Gesetz.
Der Staat ist nicht verschuldet und hat als eine der wenigen Staaten weltweit ein AAA-Rating von Standard & Poors Global. Grundlage der positiven Bewertung sind insbesondere die solide Haushaltspolitik und der damit verbundene staatliche Handlungsspielraum, sowie die sehr niedrige Arbeitslosenquote (1,3 % im Jahr 2022). Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf ist eines der höchsten weltweit. Gesetzliches Zahlungsmittel der Schweizer Franken.
Liechtenstein ist kein EU-Mitglied, jedoch Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die Grundfreiheiten der Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Warenverkehrsfreiheit sind damit garantiert. Mit der benachbarten Schweiz besteht eine Zollunion.
Die Fürstenfamilie steht für ein liberales Staatsverständnis. Die Staatsquote beträgt lediglich ca. 20 % im Vergleich zur deutschen Staatsquote von ca. 50 %.
Für Investoren, die Ihr Edelmetallvermögen regional diversifizieren wollen, bietet Liechtenstein erstklassige liberale Standortbedingungen. Die Lagerung von Edelmetallen in Liechtenstein ist vollreguliert, was signifikante Vorteile hat: Durch einmaliges KYC ist dem Kunden zukünftig maximaler Handlungsspielraum garantiert: Seine Edelmetalle werden praktisch „bankable“ und können jederzeit wieder in den Finanzkreislauf eingebracht und frei im Finanzsystem transferiert werden. Der erforderliche Dokumentations- und Legitimationsprozess ist digital gestützt und innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen. Investoren haben damit jederzeitigen Zugriff auf Ihr Edelmetalleigentum über einen eigenen Account und können alle Prozesse auf diesem Weg vollständig steuern: Weitere Käufe oder Verkäufe können z.B. per Klick aufgegeben werden. Natürlich ist auch die physische Auslieferung oder die persönliche Abholung vor Ort möglich. Zudem steht den Kunden langfristig ein hochqualifizierter persönlicher Betreuer und Fachmann aus dem Hause der SOLIT Gruppe zur Verfügung.
Das Stiftungsrecht basiert ebenfalls auf einem liberalen Ansatz.
Es wurde im Jahr 2009 umfassend neu geregelt. Es ist Bestandteil des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und gilt weltweit als modern und flexibel. Liechtenstein ist damit aus guten Gründen weltweit als Stiftungsstandort sehr gefragt. Derzeit gibt es dort ca. 10.000 privatnützige Stiftungen. Darunter befinden sich zahlreiche Unternehmensträgerstiftungen zur generationenübergreifenden Unternehmensfortführung. Im Folgenden möchten wir ausgewählte Grundlagen dazu weiter vertiefen.
Generelle Einsatzmöglichkeiten einer Familienstiftung in Liechtenstein
Die Einsatzmöglichkeiten einer Familienstiftung in Liechtenstein sind insbesondere
- Gestaltung eines umfassenden Vermögensschutzes („asset protection“; „wealth preservation“).
- Gestaltung von Holding-Strukturen für bestehende oder künftige geschäftliche Aktivitäten.
Die unternehmensverbundene Stiftung ist in Liechtenstein ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. - Unterstützung begünstigter Familienmitglieder insbesondere in der Ausbildung, der wirtschaftlichen Existenzgründung, Unterhalt sowie Alters- und Krankenvorsorge.
- Nachfolgeplanung.
Besteuerung der Stiftung in Liechtenstein
Unwiderrufliche Stiftungen
Die erste Weichenstellung in der steuerlichen Beurteilung ist die Gestaltung der Unwiderruflichkeit oder Widerruflichkeit.
Wenn sich der Stifter keinen Widerruf vorbehält, wird die Stiftung in Liechtenstein steuerlich als intransparent behandelt. Das Vermögen und die Erträge werden der Stiftung zugerechnet. Es entsteht eine steuerliche Abschirmwirkung gegenüber dem Stifter und den Begünstigten der Stiftung. Dies entspricht der Systematik einer deutschen Stiftung. Die Stiftung in Liechtenstein ist ein eigenständiges Steuersubjekt.
Versteuerung des Reinertrags mit 12,5 %
Die zweite Weichenstellung besteht darin, ob die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zwecke hat. Unwiderrufliche Stiftungen, die keinen gemeinnützigen Zweck haben, werden grundsätzlich gemäß Artikel 44 Steuergesetz Liechtenstein („SteG“) besteuert. Hiernach wird der Reinertrag der Stiftung mit 12,5 % versteuert. Grundlage für die Besteuerung ist die Erfolgsrechnung der Stiftung. Der Saldo der Erfolgsrechnung wird um steuerliche Zuschläge und Abschläge verändert (Artikel 47 Absatz 3 SteG). Im Grundsatz entspricht dieser Mechanismus der deutschen Systematik, in der das Steuerrecht an den handelsrechtlichen Jahresabschluss anknüpft. Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt grundsätzlich mit dem Verkehrswert.
Ein steuerlicher Abschlag erfolgt in Höhe von 4 % des Eigenkapitals (sog. Eigenkapitalzinsabzug).
Die Stiftung muss nicht zwingend eine Buchhaltung nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht (Artikel 1045 ff PGR) führen. In den Statuten der Stiftung kann dies ausgeschlossen werden. Dann reichen nachvollziehbare Aufstellungen über die Aktiva und Passiva sowie die Erträge und die Aufwendungen aus.
Zuwendungen an die Begünstigten mindern den Gewinn der Stiftung nicht. Auch dies entspricht der steuerlichen Beurteilung bei einer deutschen Familienstiftung. Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung sind steuerlich als Gewinnverwendung einzuordnen.
Steuerbefreiungen
Wirtschaftlich von großer Bedeutung sind die Steuerbefreiungen nach dem Liechtensteiner Steuerrecht (Artikel 48 SteG). Steuerfrei sind insbesondere:
- Dividenden aus in- und ausländischen Beteiligungen.
- Kapitalgewinne aus der Veräußerung oder Liquidation in- und ausländischer Beteiligungen.
- Miet- und Pachterträge aus im Ausland belegenen Grundstücken.
Hieraus ergeben sich langfristig erhebliche wirtschaftlich Effekte. Dies insbesondere dann, wenn die Erträge in der Stiftung weiter angelegt werden. Auf diese Weise kann ein signifikantes Vermögen hinter der „Brandmauer“ der Stiftung erwirtschaftet werden, das nach den Regelungen der Statuten und Beistatuten anlassbezogen den Begünstigten der Stiftung zufließen kann.
Private Vermögensstruktur („PVS“) – Steuerfreie Edelmetallgewinne
Eine Ausnahme von der regulären Besteuerung des Reinertrags mit 12,5 % ist die private Vermögensstruktur („PVSStruktur“), die in Artikel 64 SteG geregelt ist.
Stiftungen, die nicht wirtschaftlich tätig sind und die auf die eigene Vermögensverwaltung beschränkt sind können als PVS-Struktur ausgestaltet werden. Gegenstand der Vermögensverwaltung der Stiftung sind in diesem Fall insbesondere Finanzanlagen und liquide Mittel und Edelmetalle.
Ein aktives, gewerbliches Handeln (trading) kann nicht als PVS-Struktur ausgestaltet werden. Eine Vermögensumschichtung von Edelmetallen ist jedoch zulässig. Dabei gibt es keine trennscharfe Grenze zwischen einem gewerblichen Handel und einer Vermögensverwaltung. Als Faustregel können bis zu 50 % des Bestands p.a. umgeschichtet werden. Ideal ist eine PVS-Struktur bei einer klaren langfristigen Strategie, die auf den Bestand ausgerichtet ist.
Beispiel
Seit Einführung des Euro im Jahre 2002 hat der Goldpreis im Durchschnitt mit über 8 % p.a. die Inflation des Euro ausgeglichen. Auf diese Weise entwickelt sich bei einer langfristigen Strategie z.B. eine Ausgangsinvestition von EUR 2 Mio. bei einer durchschnittlichen Wertsteigerung von beispielhaft 6 % p.a. in 30 Jahren zu einem Vermögen von ca. EUR 7,4 Mio.
Die Vermietung von Immobilien ist bei der Ausgestaltung als PVS-Struktur nicht möglich. Ebenfalls unzulässig ist die Gewährung von verzinslichen Darlehen. Beteiligungen sind nur dann zulässig, wenn die PVS-Struktur keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften ausübt.
PVS-Strukturen bezahlen ausschließlich die Mindeststeuer von CHF 1.800 pro Jahr. Sie sind zudem nicht verpflichtet eine Steuererklärung zu erstellen. Neben der günstigen Besteuerung ist damit auch der erheblich reduzierte Verwaltungsaufwand ein Vorteil der PVS-Struktur.
Die Statuten der Stiftung müssen klarstellen, dass die Stiftung als PVS ausgestaltet ist.
Handlungsempfehlungen:
- Bei der Ausgestaltung als PVS-Struktur müssen auch die Wirkungen für die deutsche Besteuerung betrachtet werden.
- Für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein gilt eine PVS-Struktur nicht als ansässig. Eine PVS-Struktur kann sich damit nicht auf den Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens berufen.
- Zudem müssen die Wirkungen einer PVS-Struktur für das deutsche Außensteuerrecht geprüft werden.
Widerrufliche Stiftungen
Das Vermögen einer widerruflichen Stiftung wird weiterhin dem Stifter zugerechnet. Die Stiftung zahlt in diesem Fall keine Steuern auf die Erträge. Die Stiftung zahlt lediglich die Mindeststeuer von CHF 1.800 pro Jahr.
Erbschaftsteuerfreiheit
Das Vermögen einer Stiftung in Liechtenstein ist erbschaftsteuerfrei. Das gilt für das unmittelbare Stiftungsvermögen, z.B. Kapitalanlagen, die von einem Vermögensverwalter für die Stiftung verwaltet werden. Erbschaftsteuerfrei sind auch Immobilien in Deutschland oder stiftungsverbundene Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform und der Beteiligungshöhe.
Anders als eine deutsche Familienstiftung zahlt eine Familienstiftung in Liechtenstein keine Erbersatzsteuer.
Besteuerung von Zuwendungen der Familienstiftung an Begünstigte in Deutschland
Zuwendungen, die von der Familienstiftung in Liechtenstein an Begünstigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gezahlt werden, werden als Kapitalertrag beim Begünstigten versteuert.
Quellensteuern auf die Zuwendungen werden in Liechtenstein nicht einbehalten.
Fazit
Liechtenstein ist ein idealer Vermögensstandort für Edelmetallinvestoren, die ein professionelles Lagerkonzept wünschen.
- Liechtenstein ist wirtschaftlich sehr stabil und verfügt als Stiftungsstandort über ein modernes und flexibles Stiftungsrecht.
- Die Ertragsbesteuerung einer Familienstiftung in Liechtenstein ist niedriger als bei einer deutschen Struktur.
- Langfristig besteht der wesentliche steuerliche Vorteil darin, dass das Vermögen einer Stiftung in Liechtenstein außerhalb der Erbschaftsteuer entwickelt werden kann.
- Eine Familienstiftung in Liechtenstein ist daher eine sehr interessante Option zur langfristigen Strukturierung des Vermögens mit wesentlichen steuerlichen Vorteilen.